S a t z u n g

In der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vom 13. September 2014

§ 1

Die DEUTSCHE GESELLSCHAFT  JOSÉ ORTEGA  y  GASSET

Förderkreis Lebendige Kultur e.V.

ist als gemeinnütziges Aktionsbündnis zur Förderung und Belebung der europäisch-abendländischen, nämlich der westlichen Leitkultur und ihrer Subkulturen tätig.

Im Innenverhältnis bestehen zwei thematisch und sachlich voneinander unabhängig tätige Sektionen, die nur  den Zweckbestimmungen des § 3 der Satzung unterliegen: Die Sektion Ortegas Jagd und die Sektion Ortegas Philosophie.

Die Sektion Ortegas Jagd basiert auf Ortegas Jagdanthropologie und auf den  kulturevolutiven Axiomen in dem Jagdessay ” Meditationen über die Jagd”. Sie arbeitet kulturschöpferisch, ist Teil einer offenen,liberalen demokratischen Gesellschaft und betreibt aktuelle jagdpolitische, wissenschaftlich und soziologisch, jagdpraktisch und wildbiologisch relevante Elementarforschung in praktischer Absicht. Die erste wissenschaftstaugliche Jagdtheorie (Universiät Trier 2003) dient als Orientierungsrahmen.

→Die Sektion Ortegas Philosophie arbeitet auf der Ebene der von José Ortega y Gasset entwickelten Lebensphilosophie in Anlehnung an relevante Werke Ortegas (Publikationen). Sie ist in philosophischer Absicht gesellschaftspolitisch in Anlehnung an Ortegas Gesellschaftskritik  und in allen Bereichen der Conditio humana tätig, die José Ortega y Gasset in den Blick nahm. Insoweit ist diese Sektion nach aussen, zur Politik und zur Gesellschaft im Sinne Ortegas offen . Sie fördert vor allem auch  die Grundlagen   einer an Ortegas Europavortrag (München 1953) sich ausrichtenden Idee zur Grundlegung einer modernen Europaphilosophie im Sine eines europäischen Selbstverständnisses.

Die Gesellschaft ist in dem  Vereinsregister des Amtsgerichtes BONN mit Nr. 8912 eingetragen.

§ 2

Sitz der Gesellschaft/des Vereins (in der Folge mit ORTEGAGESELLSCHAT bezeichnet), ist BONN.

§ 3

Zweck der nach Vereinsrecht bestehenden Gesellschaft ist

die ideelle Belebung und Anregung sowie die materielle Förderung wissenschaftlicher, kultureller und organisatorischer, sowohl individueller als auch  kollektiver Aktivitäten in der akademischen und außerakademischen Sphäre auf beiden von José Ortega y Gasset bewegten philosophischen und soziopsychologischen bzw. kulturanthropologischen Ebenen: Lebensphilosophie mit Einschluß der Europaidee und Jagdanthropologie im Sinne einer kulturevolutiven Theorie.

a)      Belebung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Lebensphilosophie von José Ortega y Gasset mit Schwerpunkt   der Europaidee und der mit ihr verbundenen Gesellschaftskritik   in einem kommunikativ kompetenten Diskurs unter Beteiligung hierfür in Frage kommender Persönlichkeiten und Institutionen aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Insbesondere die Förderung einer lebendigen europäischen Leitkultur mit den     von José Ortega y Gasset vorgegebenen und auf seine Idee gestützten Zielprojektionen. Förderung eines konzeptuellen Modells zur Begründung eines neuen Humanismus im Sinne von José Ortega y Gasset.

b)      Erforschung, Entwicklung und Förderung der von José Ortega y Gasset in den „Meditationen über die Jagd „angelegten Jagdanthropologie im Sinne einer komplexen kulturevolutiven Theorie. Insoweit Aufgriff und wissenschaftliche Weiterentwicklung der hierzu bereits bestehenden jüngeren Sekundärliteratur.

Ein Schwerpunkt liegt auf den spezifisch von José Ortega y  Gasset begründeten jagdtheoretischen Ansätzen in kulturanthropologischer Forschungsabsicht. Anregung und materielle Unterstützung relevanter Dissertationen und Habilitationen sind pragmatische Zielprojekte.

c)      Anregung und Förderung wissenschaftlicher und belletristischer Literatur im thematischen Aufweis der vorstehend zu a) und b) näher angegebenen Sphären, mit besonderer Beachtung der Mensch-Tier-Beziehung und des von José Ortega y Gasset ausgestalteten Naturschutzkonzeptes.

Publikationen von Forschungsergebnissen in Fachzeitschriften, Jagdliteratur höherer literarischer Ordnung, die neueres Wissen über den Menschen als Jäger in den Kontext von Erleben und Natur stellt sowie gleichartige jagdthematische Kunst unterschiedlicher Ausprägung werden angeregt und gefördert.

§ 4

KONVENTIONEN

Eine jährlich durchzuführende Tagung und Mitgliederversammlung unterrichtet über die im Sinne des § 3 durchgeführten Projekte, ihren Stand und ihre Ziele.

Die Arbeit des Vereins soll bestimmt werden von den Grundsätzen der geistigen Freiheit, der Liberalität, der Unabhängigkeit von Dritten, einer strengen Individualität bei Offenheit nach allen Seiten und einer Stil-, Meinungs- und Weltbildpluralität.´

§ 5

GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind die Erstattung von Aufwendungen und der im Interesse des Vereins entstandener Kosten einzelner Akteure (z.B. Vorstände, Spesen, Auslagen für Vereinsinteressen). Weiter vom Zuwendungsausschluss ausgenommen sind die Förderung geistiger, näherhin wissenschaftlicher und kulturanthropologischer Forschungsarbeiten von Mitgliedern im Sinne der Zwecke der Gesellschaft gemäß § 3 der Satzung sowie entsprechende Publikationen. Ebenso relevante jagdthematisch belletristische Publikationen, unter dem Anspruch der Ziele und Zwecke der Satzung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bzw. durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen im Sinne der Zwecke der Gesellschaft nach § 3 der Satzung, wie oben näher angegeben, sind nur auf Anforderung und Verwendungsnachweis (Beleg) zu ersetzen.

§ 6

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person   sein, somit auch Institutionen, Organisationen, Verbände und andere Korporationen, soweit sie den Zweck und die Ziele der Gesellschaft/des Vereins unterstützen wollen. Diese Absicht ist von dem Kandidaten im Aufnahmeantrag konkret zu benennen und zu begründen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit der Benennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss, andernfalls der Antrag als abgelehnt gilt. Eine Stimmenthaltung wird als Ablehnung bewertet.

Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

- ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Diesen  Status haben auch Mitglieder, die einen Aufnahmeantrag nach der Gründung und auf besondere Empfehlung durch ein Gründungsmitglied zusammen mit diesem gestellt haben. Hierfür ist Voraussetzung, dass der/die Antragsteller/in mindestens die beiden europapolitischen bzw. jagdthematischen Werke von José Ortega y Gasset (Der Aufstand der Massen bzw. Meditationen über die Jagd) inhaltlich kennt und hierüber einen kompetent kommunikativen Diskurs führen kann. Diese Bedingung ist von den Bürgen ausdrücklich als erfüllt zu bestätigen. Nur ordentliche Mitglieder besitzen das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

-     Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die bedingt durch ihr Interesse an der Lebensphilosophie und der mit einer Europaidee verbundenen Gesellschaftstheorie des Philosophen José Ortega y Gasset, an der Jagdkultur oder anderen Formen einer westlichen Subkultur die Ziele des Vereins im Sinne des § 3 der Satzung unterstützen wollen. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung begründete Anträge stellen. Den außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind Organisationen (Stiftungen, Gesellschaften, Vereine usw.), die selbst als gemeinnützig konstituiert und von den Finanzbehörden in dieser Eigenschaft anerkannt sind.

Organisationen dieser Art können ohne Aufgabe und Einschränkung ihrer eigenen satzungsgemäßen Bestimmung insoweit als selbständige und unabhängige Rechtspersönlichkeiten in einer privilegierten Partnerschaft mit dem Ziel der Förderung der Gesellschaft nach § 3 der Satzung der Deutschen Gesellschaft José Ortega y Gasset als Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind gemäß der vorstehenden Regelung sowohl als Fördermitglieder als auch zu fördernde Mitglieder im Sinne von Aktivitäten, Projekten und Initiativen (z.B. Publikationen, Kunstschaffen, wissenschaftliche Arbeiten) in einer Organschaft mit der Ortega-Gesellschaft verbunden, deren Weisung sie im Innenverhältnis unterliegen. Organschaften solcher Art sind nicht Organe der Deutschen Gesellschaft José Ortega y Gasset im Sinne des § 8 dieser Satzung.

Über ihre passive Förderung entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Organisationen als Mitglieder unterliegen         in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Weisungsrecht der Ortega-Gesellschaft, das durch den Vorstand wahrgenommen wird. Das Innenverhältnis zwischen Fördermitgliedern/Organisationen und Ortegagesellschaft regelt ein Vertrag, der zur Gültigkeit der Mitglied­schaft im Zusammenhang mit der Aufnahme abzuschließen und eine  ihrer Voraussetzungen zur gültigen Mitgliedschaft ist.

Die Deutsche Gesellschaft José Ortega y Gasset kann selbst Mitglied  bei Fördermitgliedern und anderen gemeinnützigen Organisationen mit einem Status sein, wie dieser vorstehend angegeben ist.  Sie kann unselbständige Organisationen aufgrund Vertragsrecht vertreten bzw. Treuhänderschaft übernehmen (z.B. im Falle einer fiduzarischen, unselbständigen und zugleich gemeinnützigen Stiftung oder für einen gemeinnützig konstituierten Verein ohne Vorstand bzw. bei Vakanz   des Vorstandes).

Ehrenmitglieder sind durch besondere Verdienste um die Ziele und Zwecke gemäß § 3 der Ortegagesellschaft hervorgetretene ordentliche  und außerordentliche Mitglieder. Sie werden durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt.

Die Mitgliedschaft endet durch

a)   Austritt;

b)   Ausschluss, über den der Vorstand einstimmig entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden, über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitglieder­versammlung mit zweidrittel der anwesenden und vertretenen Stimmen;

c)   durch Tod bzw. Auflösung der Organisation oder Verlust der Gemeinnützigkeit.

§ 7

BEITRÄGE und SPENDEN

Die Mitgliedsbeiträge und Einlagen  werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr beträgt ab 1. Janur 2015 = 60€, fällig im Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Für Studierende oder in Ausbildung befindliche Mitglieder kann der Jahresbeitrag  auf 20 € gesenkt werden, wenn hierzu ein Antrag an den Vorstand gestellt wird. Das Kalenderjahr gilt als Wirtschaftsjahr.

Administrative Kosten der durch Spenden geförderten Projekte sind aus dem Spendenaufkommen zu realisieren. Die von jedem Mitglied zu leistende Einlage beträgt einmalig 3000,00 (dreitausend) €. Sie ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft an die Gesellschaft zu bezahlen und sie wird innerhalb von vier Wochen zurückbezahlt, wenn eine Aufnahme nicht erfolgt. Die Einlage erhöht das Gesellschaftsvermögen über dessen Anlage und Verwendung der Vorstand autonom durch einstimmigen Beschluß entscheidet.

Gründungsmitglieder und natürliche Personen, die von Gründungsmitgliedern im Sinne der Satzung zur Aufnahme vorgeschlagen werden sind von der Zahlung einer Einlage befreit.

Auf Anforderung durch den Vorstand sind sie zur Deckung der Gemeinkosten verpflichtet (Nachschusszahlungen), wenn die geleisteten Mitgliedsbeiträge eine geordnete Geschäftsführung im Rahmen der Satzung nicht oder nur ungenügend gewährleisten können. Der Vorstand hat eine Anforderung auf Nachschuß zu begründen.

Ehrenmitglieder sind von jeder Zahlung befreit. Diese Regelung gilt nur für natürliche Personen.

Die Gesellschaft materialisiert die idealiter zu verfolgenden Ziele und Zwecke im Sinne von § 3 der Satzung wesentlich durch Spendenaufkommen. Für konkrete Projekte in diesem Sinne wird ein Förderkreis/Stifterkreis durch den Vorsitzenden berufen (z.B. Förderkreis/Stifterkreis Jagdkultur oder Förderkreis/Stifterkreis kulturphilosophische Forschung im Sinne der Anthropologie bzw. Europaidee des José Ortega y Gasset). Als Spenden gelten wesentlich freihändige Zuwendungen Dritter, denen eine steuerwirksame Spendenbescheinigung zu erteilen ist. Ohne die Möglichkeit einer   durch die Finanzbehörden anerkannten Bescheinigung für den Spender, die generell einen beabsichtigten Steuervorteil zulässt, soll der Vorstand Spenden nicht entgegen nehmen.

§ 8

FORMALE GESTALT der GESELLSCHAFT

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen: Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat. Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 45 % der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung schriftlich unter Darlegung der Gründe begehren.

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils fünf Jahre zwei Rechnungsprüfer, die der jährlichen Mitgliederversammlung über das Kassenwesen des Vereins zu berichten haben.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen anwesender und vertretener Mitglieder gefasst. Über die Versammlung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit. Sie können vom Vorstand als Zirkularbeschluß schriftlich eingeholt werden.

Eine Vertretung von Mitgliedern in der Versammlung ist zulässig. Ein Vertreter kann höchstens zwei abwesende Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht, die unter Widerrufsverzicht zu erteilen ist, vertreten.

§ 9

DER   VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schriftführer, der andere Schatzmeister ist. Wird ein Generalbevollmächtigter berufen, so zählt dieser zum Vorstand. In diesem Falle ist der Vorstand viergliedrig.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand für jeweils fünf Jahre. Wird vor Ablauf der laufenden Wahlperiode ein neuer Vorstand nicht gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt; längstens für ein Jahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so ist der gesamte Vorstand innerhalb von sechs Monaten neu zu wählen. Jedes Mitglied des Restvorstandes kann die Wahlversammlung zu diesem Zwecke einberufen. Dabei gilt jene Einberufung als die zur Neuwahl maßgebliche, die zeitlich zuerst erfolgt ist. Der Restvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt (geschäftsführend).

Jeder Vorstand ist für den Verein allein vertretungsberechtigt, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Vorstand kann für einen Einzelfall oder für einen auf ein Jahr begrenzten Zeitraum einen Generalbevollmächtigten berufen, der sodann Mitglied des Vorstandes ist und dasselbe Vertretungsrecht für die Gesellschaft wie jeder der Vollmachtgeber besitzt. Das Mandat kann verlängert werden. Die Tätigkeit des Generalbevollmächtigten ist ehrenamtlich oder nicht ehrenamtlich. Näheres regelt ein Berufungs- und Bestellungsvertrag,  der von dem Vorstand mit dem Kandidaten auszuhandeln ist.

Im Innenverhältnis vertritt nur der Vorsitzende den Verein. Er kann  nach vorstehend näher angegebener Vertretungsmacht seine Vertretungsrechte an einen Generalbevollmächtigten delegieren. Der Generalbevollmächtigte ist in beiden vorstehend angegebenen  Varianten eine natürliche Person, die ordentliches Mitglied sein soll, aber diese Eigenschaft auch nicht besitzen muss. Über die Berufung einer nicht   der Gesellschaft/Verein angehörenden Persönlichkeit, die mit Generalvollmacht auszustatten ist, hat der Vorstand einstimmig zu beschließen.

§ 10

BEENDIGUNG der GESELLSCHAFT

Die Auflösung der Gesellschaft/des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Studienstiftung des Deutschen Volkes.

Sollte bei Auflösung des Vereins diese Organisation nicht als gemeinnützig anerkannt sein, so dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.